Friday, 7. december 2007
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Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Strafgesetzbuch vor, dass verurteilte Straftäter nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln der Haftzeit entlassen werden können. Eine solche Entlassung
setzt (vereinfacht dargestellt) voraus, dass festgestellt werden kann, dass der Verurteilte wohl aufgrund seiner Persönlichkeit und der Hafterfahrung keine neuen Straftaten mehr begehen wird, er
also sozusagen resozialisiert ist. Soweit, so gut.
Vor wenigen Tagen begleitete ich einen inhaftierten Mandanten zu dem einer entsprechenden Entscheidung vorausgehenden Anhörungstermin beim Landgericht (sog. Strafvollstreckungskammer). Mein Mandant
war zu nicht ganz vier Jahren verurteilt worden, weil er sich in eine blöde Geschichte hatte hereinziehen lassen. Zuvor war er in seinem ganzen Leben noch nie straffällig gewesen, hat sich in der
Haftanstalt absolut tadellos verhalten, usw. usw. Aufgrund der Tat- und Lebensumstände meines Mandanten war auch offensichtlich, dass es sich um einen einmaligen - wenn auch schwerwiegenden -
Ausrutscher gehandelt hatte. Eigentlich sollte man in dieser Situation meinen, dass dies ausreichen würde, um zu begründen, dass mit neuen Straftaten meines Mandanten in Zukunft nicht mehr zu
rechnen ist.
Aber weit gefehlt, denn da ist ja noch eine Kleinigkeit: Der Mandant hatte in der Hauptverhandlung nur ein Teilgeständnis abgelegt und während des gesamten Verfahrens (das sich über drei
Instanzen zog) einen anderen Teil der Vorwürfe bestritten. Und weil sich mein Mandant auch nach letztinstanzlicher Verurteilung hinsichtlich dieser Vorwürfe für unschuldig hält, hat er auch nun
Nichts anderes in der Anhörung von sich gegeben. Dies ist sein gutes Recht, welches ihm die Strafprozessordnung einräumt und es liegt auch nicht unbedingt fernab der Realität, dass jemand zu
Unrecht verurteilt wurde und mein Mandant in diesen Punkten wirklich unschuldig ist.
Gleichwohl fand das Landgericht diese Haltung gar nicht gut. Mein Mandant bereue seine Taten ja gar nicht wirklich, sonst würde er doch nun endlich auch ein vollumfängliches Geständnis ablegen.
Denn schließlich sei er ja auch in letzter Instanz verurteilt worden, so dass die Wahrheit doch mittlerweile wohl zweifelsfrei feststehe. Zu einem solchen Lippenbekenntnis war mein Mandant
(verständlicherweise) nicht bereit. Nun, wenn das so sei, dann müsse das Gericht wohl annehmen, dass mein Mandant sich mit seinen Taten noch gar nicht auseinandergesetzt habe, dann wiederum
könne aber auch nicht angenommen werden, dass er nicht noch einmal straffällig werde und so könne man ihn natürlich nicht freilassen, argumentierte das Gericht. Ende der Anhörung.
Dass der Verurteilte hier nur von seinen ihm verfassungsmäßig garantierten Rechten Gebrauch gemacht hat und dies keineswegs irgendwelche Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt, interessierte
das Gericht nicht.
Was lernen wir aus dieser Geschichte? Wer schon unschuldig im Gefängnis sitzt, oder sich für unschuldig hält, der sollte wenigstens so tun als ob er schuldig sei, denn nur wer vor dem Gericht
zu Kreuze kriecht, bekommt die Chance, nicht die ganze Strafe absitzen zu müssen. Wohl dem, der zu Recht im Gefängnis sitzt, denn für ihn ist es leichter aus der Haft entlassen zu werden, wenn er
die Wahrheit sagt, als für den Unschuldigen.
Ihr Björn Birkenbach