Friday, 14. december 2007 5 14 /12 /Dez. /2007 14:22
Weil ich in den letzten Tagen bei einem auswärtigen Verhandlungstermin etwas zu früh dran war, setzte ich mich als Zuschauer in die vor meiner Sache terminierte Verhandlung, um den Richter und die Staatsanwältin ein wenig kennen zu lernen. 

Es ging dort um einen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, einer Zeugin, nennen wir sie Z, in deren Wohnung unbemerkt das Portemonnaie entwendet zu haben und sodann mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam die EC-Karte der Z für diverse Einkäufe genutzt zu haben. 

Offenbar von der Hoffnung getrieben, das Gericht werde ihm gnädig sein, wenn er sich kooperativ zeige, legte der Angeklagte in der Verhandlung ein Geständnis ab. In der dann noch folgenden Beweisaufnahme sagte die Geschädigte aus, dass an dem fraglichen Tag mehrere Personen in ihrer Wohnung gewesen seien und sie nicht sagen könne, wer von diesen das Portemonnaie genommen habe. Die Lebensgefährtin, die auch als Zeugin geladen war, machte als ebenfalls Beschuldigte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich der Tatvorwürfe Gebrauch. 

Folglich gab es in der Verhandlung keinerlei Beweismittel gegen den Angeklagten. Hätte er, wie es sein gutes Recht ist, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht, wäre es dem Gericht nicht möglich gewesen, ihn zu verurteilen. Da er nun aber gestanden hatte, wurde er auch verurteilt. 

Dieses Beispiel macht deutlich, was für ein scharfes Schwert im Kampf gegen die Verurteilung das Schweigerecht des Angeklagten ist. Eine unüberlegte Aussage kann schnell ins Verderben führen. Noch schlimmer ist die Situation häufig, wenn man als Beschuldigter bereits im Ermittlungsverfahren bei der Polizei eine Aussage macht. In aller Regel erhält die Staatsanwaltschaft erst durch die Aussage des Beschuldigten die für sie erforderlichen Beweismittel, um Anklage erheben zu können. 

Eine eiserne Regel für jeden Beschuldigten ist es deshalb (und zwar ohne jede Ausnahme!!!!), als Beschuldigter so lange zu schweigen, bis ein Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat und über die vorliegenden Beweismittel umfassend informiert ist. Danach kann man in Ruhe mit dem Anwalt überlegen, ob ggf. eine Einlassung erfolgen sollte. Aber auch heier gilt in aller Regel: Reden ist Silber und schweigen ist Gold. 

Ihr Björn Birkenbach
von Rechtsanwalt Birkenbach - veröffentlicht in: Strafrecht
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Kommentare

Ja, für jeden Angeklagten ist es wohl besser zu schweigen, aber gerecht ist es nicht, oder? Ich bin wahrscheinlich sehr naiv,aber was diese Regel angeht "Schweigen ist Gold" sollte man doch evt zwischen den Delikten unterscheiden. In dem genannten Fall, wo es "nur" um ein geklautes Portmonnaie geht (wobei auch das sehr ärgerlich ist für ein Opfer) mag sie gelten, aber was schwerere Delikte angeht, kann ich dem definitiv nicht zustimmen!
Kommentarnr1 gepostet von Luxuria am 18.12.2007 um 19h39

Ja, es ist ungerecht, wenn ein Schuldiger nicht verurteilt wird. Es ist aber genauso ungerecht, wenn ein Unschuldiger verurteilt wird. Ich habe beides schon häufig erlebt und mich deshalb von der Vorstellung verabschiedet, dass Urteile Gerechtigkeit schaffen. 

Ein Strafprozess ist ein Kampf zwischen verschiedenen Kräften und das Gesetz stellt ihnen bestimmte Waffen zur Verfügung. Am Ende gewinnt der, der seine Waffen am besten eingesetzt hat. Für mich als Verteidiger ist es wichtig, dass jemand der beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, so früh wie möglich von seinen Waffen Gebrauch machen kann. Bedenken Sie bitte, die Polizei / Staatsanwaltschaft kennt ihre Waffen von Anfang an, ein Bürger, der in ein Strafverfahren hineingerät, lernt seine Waffen erst dann kennen, wenn er einen Anwalt beauftragt hat. Das ist doch auch nicht gerecht, oder? Es ist für mich deshalb wichtig, den Lesern klar zu machen, dass sie bestimmte Rechte haben und diese auch unbedingt einfordern müssen. 

Und bitte glauben Sie nicht, dass Sie nicht auch eines Tages in ein Strafverfahren verwickelt sein könnten. Das geht schneller, als man glaubt und trifft, wie gesagt, auch Unschuldige. Sie werden dann vielleicht froh sein, Ihr Schweigerecht zu kennen. 

Viele Grüße, 
Ihr
Björn Birkenbach

Antwort von Rechtsanwalt Birkenbach am 19.12.2007 um 08h03

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