Friday, 14. december 2007
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14:22
Weil ich in den letzten Tagen bei einem auswärtigen Verhandlungstermin etwas zu früh dran war, setzte ich mich als Zuschauer in die vor meiner Sache terminierte Verhandlung, um den Richter und die
Staatsanwältin ein wenig kennen zu lernen.
Es ging dort um einen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, einer Zeugin, nennen wir sie Z, in deren Wohnung unbemerkt das Portemonnaie entwendet zu haben und sodann mit seiner Lebensgefährtin
gemeinsam die EC-Karte der Z für diverse Einkäufe genutzt zu haben.
Offenbar von der Hoffnung getrieben, das Gericht werde ihm gnädig sein, wenn er sich kooperativ zeige, legte der Angeklagte in der Verhandlung ein Geständnis ab. In der dann noch folgenden
Beweisaufnahme sagte die Geschädigte aus, dass an dem fraglichen Tag mehrere Personen in ihrer Wohnung gewesen seien und sie nicht sagen könne, wer von diesen das Portemonnaie genommen habe. Die
Lebensgefährtin, die auch als Zeugin geladen war, machte als ebenfalls Beschuldigte von Ihrem Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich der Tatvorwürfe Gebrauch.
Folglich gab es in der Verhandlung keinerlei Beweismittel gegen den Angeklagten. Hätte er, wie es sein gutes Recht ist, von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht, wäre es dem Gericht nicht
möglich gewesen, ihn zu verurteilen. Da er nun aber gestanden hatte, wurde er auch verurteilt.
Dieses Beispiel macht deutlich, was für ein scharfes Schwert im Kampf gegen die Verurteilung das Schweigerecht des Angeklagten ist. Eine unüberlegte Aussage kann schnell ins Verderben führen.
Noch schlimmer ist die Situation häufig, wenn man als Beschuldigter bereits im Ermittlungsverfahren bei der Polizei eine Aussage macht. In aller Regel erhält die Staatsanwaltschaft erst durch die
Aussage des Beschuldigten die für sie erforderlichen Beweismittel, um Anklage erheben zu können.
Eine eiserne Regel für jeden Beschuldigten ist es deshalb (und zwar ohne jede Ausnahme!!!!), als Beschuldigter so lange zu schweigen, bis ein Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat und über die
vorliegenden Beweismittel umfassend informiert ist. Danach kann man in Ruhe mit dem Anwalt überlegen, ob ggf. eine Einlassung erfolgen sollte. Aber auch heier gilt in aller Regel: Reden ist Silber
und schweigen ist Gold.
Ihr Björn Birkenbach