Wer nicht gesteht der kommt nicht raus...
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Strafgesetzbuch vor, dass verurteilte Straftäter nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln der Haftzeit entlassen werden können. Eine solche Entlassung setzt (vereinfacht dargestellt) voraus, dass festgestellt...